Corona-Maßnahmen für Unternehmen – I

Guten Tag,

das Corona-Virus stellt Sie, uns und die Gesellschaft derzeit neben den gesundheitlichen Herausforderungen auch teilweise vor finanzielle Herausforderungen durch Mitarbeiterausfall, Auftragsausfall und Ausfall von betriebsnotwendigem Bedarf.
Wie Sie der Presse vielleicht schon entnehmen konnten, unterstützt die Bundesregierung Unternehmer durch diverse Maßnahmen, über die wir Sie hiermit informieren möchten:

1.) Kurzarbeit
Auch in Branchen, in denen Kurzarbeit in den letzten Jahrzehnten nicht denkbar war (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Freiberufler und andere Gewerbetreibende abseits der Industrie), könnte in naher Zukunft ein Anwendungsfall für Kurzarbeit vorliegen.
Da ein Konzern wie z.B. Volkswagen Kurzarbeit genehmigt bekommt, wenn Zulieferer Teile nicht liefern können und somit die Produktion nicht möglich ist, so gehen z.B. den Ärzten und Zahnärzten Mundschutz und Sterilmittel aus, sodass eine weitere Behandlung nicht möglich ist.
Daher ist uE in diesen Fällen ebenfalls ein Antrag auf Kurzarbeit möglich.

Da die Kurzarbeit für viele unserer Mandanten Neuland ist, nachfolgend eine allgemeine -kurze- Information:
Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn Arbeitnehmern ein Entgeltausfall durch Arbeitsausfall entsteht. Kann z.B. eine Vollzeitkraft aufgrund z.B. o.g. Ereignisse nur noch mit reduzierter Zeit beschäftigt werden, so entsteht dieser ein Verdienstausfall (Bruttogehalt sinkt).
Das Kurzarbeitergeld soll diesen Entgeltausfall kompensieren. D.h. die Arbeitsagentur übernimmt einen Teil (60-67%) des ausgefallenen Gehaltes, sodass effektiv Ihre Mitarbeiter z.B. nur noch 50% arbeiten, aber dennoch gut 80% ihres Gehaltes erhalten.
Auch eine Reduzierung auf 0 Std. ist denkbar. Dies ist vielleicht vor dem Hintergrund ansonsten anstehender Entlassungen oder Zwangsurlaub die bessere Wahl. In diesen Fällen bleiben die Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit vollständig zu Hause und erhalten weiterhin mind. 60% ihres Gehaltes.

Wir wissen derzeit noch nicht, ob ein Antrag auf Kurzarbeitergeld in den o.g. Branchen Erfolg hat, da dies Neuland für alle ist! Angesichts der derzeitigen Entwicklung und den Aussagen der Bundesregierung gehen wir jedoch davon aus, das es genehmigt wird.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um den Antrag und zum Kurzarbeitergeld allgemein zur Verfügung.

Ablauf: Die Kurzarbeit ist zunächst anzumelden:
Änderung: Die Anmeldung ist nur noch online möglich nach vorheriger Registrierung (als Arbeitgeber) im Onlineportal der Arbeitsagentur!
Der Anmeldung beizufügen ist eine Zustimmung der Arbeitnehmer zur Kurzarbeit, siehe https://www.steuerlicht.de/zustimmung-kurzarbeit/
und danach zu beantragen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

2.) Stundung von Steuervorauszahlungen (z.B. Umsatzsteuer), Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer)
Das Bundesfinanzministerium garantiert unbürokratische Unterstützung bei Liquiditätsschwierigkeiten.
a) Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen können wohl auch ohne größere Begründung herabgesetzt werden. Geben Sie uns hierzu bitte eine Mitteilung, sofern Sie ernsthafte Einbußen erwarten.
Da die Finanzämter wohl ebenfalls demnächst durch Mitarbeiterausfälle betroffen sein werden, wird sich die Bearbeitung der Anträge wohl hinziehen. Wir empfehlen daher, lieber zu früh als zu spät zu reagieren.

b) Die verspätete Zahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. notfalls auch die Rückgabe entsprechender Lastschrifteinzuge soll wohl ab sofort nicht mehr mit Säumniszuschlägen geahndet werden.
D.h. sofern Sie aus Liquiditätsgründen die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht leisten können, können Sie die Zahlung hinausschieben. Wir weisen jedoch darauf hin, dass dies u.E. nur das letzte Mittel der Wahl ist. Bitte halten Sie vorab mit uns Rücksprache.
Wir weisen darauf hin, dass dennoch die rechtzeitige Abgabe der Voranmeldungen sichergestellt sein muss. Nach derzeitiger Sachlage wird nur die verspätete Zahlung nicht geahndet, eine verspätete Abgabe jedoch schon.

3.) Die KfW stellt des Weiteren kurzfristige Kredite zur Verfügung (wohl zu 1% Zinsen).
Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf direkt an.

4.) Ausfall durch Quarantäne
a) Nach derzeitiger Sachlage ist das Gehalt durch den Arbeitgeber weiterzuzahlen, sollten Mitarbeiter durch Quarantäne betroffen sein.
Je nachdem, ob dann tatsächlich eine Infektion vorliegt oder nicht, erfolgt eine Kompensation an die Arbeitgeber durch die Krankenkasse (Entgeltfortzahlung, wie üblich) oder durch die Gesundheitsämter nach Infektionsschutzgesetz.
Wir kümmern uns im Rahmen der Lohnabrechnung natürlich um die entsprechende Erstattung und bitten entsprechend um Mitteilung, ob eine Infektion vorliegt oder nicht sowie um die Übersendung der entsprechenden Quarantäne-Anordnung.

b) Sollten Sie selbst als Unternehmer durch eigene Quarantäne betroffen sein, steht Ihnen ebenfalls eine Erstattung zu. Wir unterstützen Sie hier bei den entsprechenden Anträgen.

5.) Betriebsschließung durch behördliche Anordnung
Durch diverse Anordnungen und Verfügungen wurden bereits diverse Betriebe verschiedener Branchen (insbesondere im Freizeitbereich) geschlossen.
Insbesondere der Arbeitsausfall für die Mitarbeiter könnte auch hier durch o.g. Kurzarbeitergeld aufgefangen werden und der Einnahmeausfall durch Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz aufgefangen werden. Sprechen Sie uns hier im Einzelfall bitte direkt an!

 

Wir sind uns bewusst, dass diese vorgenannten Themen allesamt zweitrangig sind. Im Vordergrund steht die Gesundheit! Von Ihnen und Ihren Familien, Ihren Mitarbeitern und der Gesellschaft im Allgemeinen.
Dennoch halten wir es für erforderlich, Sie auf o.g. Maßnahmen hinzuweisen, da einige Betriebe und Branchen existenziell bedroht sind.

Bei Fragen zu vorgenannten Maßnahmen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung!

Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund!

Ihre Kanzlei am Döhrener Turm

 

Update 26.03.2020

Anzeige der Kurzarbeit nur noch online möglich, siehe oben, geänderter Ablauf!

Veröffentlicht am 17.03.2020