Überbrückungshilfe III – Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen

Die Überbrückungshilfe III wird vereinfacht

  • Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III werden vereinfacht. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt.
  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland. Damit haben auch größeren mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe, was insbesondere auch im Einzelhandel wichtig ist.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (Zuschusshöhe 1 bis 4 Millionen Euro), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Kleinbeihilfen-Regelung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert.

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

Veröffentlicht am 20.01.2021