Neue Software?

Wechseln Sie in Ihren Unternehmen oder in Ihrer Praxis Ihre Software? Dann haben Sie einiges zu beachten!

Nach §147 AO haben Sie während der Aufbewahrungsfrist (bis zu 10 Jahre) die Daten (z.b. das elektronisch geführte Rechnungsausgangsbuch) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar zu halten! Das heißt z.B. die alte Software nicht löschen, mindestens eine Sicherung erstellen und ggf. ein abgespecktes Wartungspaket für die alte Software abzuschließen. Näheres bzw. Einzelfälle gerne in einem persönlichen Gespräch.

Veröffentlicht am 25.10.2018