Grundsteuerreform – Rundschreiben

Wir kommen heute mit einem Thema auf Sie zu, dass aufgrund der Corona-Krise leider (noch) nicht die notwendige Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfahren hat. Wir möchten Sie daher explizit von unserer Seite informieren, dass am 1. Januar 2025 in Deutschland die neue Grundsteuerreform in Kraft tritt. Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet, da das bisherige Berechnungssystem aufgrund der Verfassungswidrigkeit ausläuft.

Im Jahr 2022 müssen Finanzämter dafür bundesweit den Grundbesitz neu bewerten und die neuen Grundsteuermessbeträge festsetzen. Hierzu trifft jeden Grundstückseigentümer -unabhängig ob das Grundstück zu privaten Wohnzwecken (Eigenheim), zu Vermietungszwecken oder betrieblich genutzt wird- eine Steuererklärungspflicht. Die Abgabe dieser „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022.
Seitens der Finanzämter wird es hierzu keine gesonderte persönliche Aufforderung geben. Die Finanzverwaltung bedient sich hierzu einer „öffentlichen Bekanntmachung“, dennoch wird eine Nicht- bzw. verspätete Abgabe mit Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern bestraft.

Zur Abgabe dieser Steuererklärung haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, die Erklärung selbstständig über das elektronische Portal ELSTER zu erstellen und zu versenden (eine Papierabgabe ist nicht möglich).
Natürlich können auch wir die Erklärung für Sie erstellen, die anzugebenen Werte prüfen, ggf. Rückfragen seitens des Finanzamtes klären, den vorläufigen Messbescheid und den endgültigen Steuer-bescheid prüfen. Da diese Erklärung auch uns „außer der Reihe“ belastet, wären wir über eine Rückmeldung von Ihnen dankbar, um auch unsere Kapazitäten planen zu können.

Über diesen Link können Sie uns Ihre Rückmeldung mitteilen, ob und wenn ja welchen Bedarf Sie für eine Unterstützung benötigen. Natürlich ist die Rückmeldung unverbindlich und noch kein konkreter Auftrag. Wir benötigen diese jedoch zu Planungszwecken und lassen Ihnen bei positiver Rückmeldung in den kommenden Monaten weitere Informationen über benötigten Unterlagen und die zu erwartenden Kosten zukommen.

Sollten wir von Ihnen keine bzw. eine negative Rückmeldung erhalten, gehen wir davon aus, dass kein Bedarf besteht. Selbstverständlich können Sie sich auch kurzfristig im Sommer/Herbst 2022 zu einer Beauftragung entscheiden. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir Mandanten mit einer frühzeitigen Rückmeldung bevorzugt behandeln und eine spätere Rückmeldung ggf. nicht fristgerecht bearbeiten können.

 

 

Veröffentlicht am 02.02.2022