Elternzeit kann Jahresurlaub verkürzen

>Nach einem kürzlich veröffentlichtem Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) haben Arbeitnehmer während der der Elternzeit keinen vollen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub.

Während der Abwesenheit gilt das Arbeitsverhältnis als ausgesetzt, daher ist durch den Arbeitgeber den Elternurlaub nicht als Arbeitszeit anzurechnen. Nach EU-Recht hat zwar jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Zweck, die Erholung, setze aber voraus, dass auch tatsächlich Arbeit geleistet worden ist. Somit entsteht während der Elternzeit kein Anspruch auf den (anteiligen) Jahresurlaub.

Die Erkrankung des Arbeitnehmers oder den Mutterschutz gelten hier als gesetzlich geregelte Ausnahmen von der Regel. Für diese Zeiträume entsteht weiterhin ein Urlaubsanspruch. Bitte beachten Sie als Arbeitgeber, dass Sie die Kürzung aktiv gegenüber dem Arbeitnehmer erklären müssen. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Veröffentlicht am 05.10.2018