Corona-Maßnahmen für Unternehmer – III

Guten Tag,

ein hoffentlich letztes Mal wenden wir uns hier im Rahmen einer Rundmail in Sachen CORONA an Sie.

Die Hilfen des Bundes und der Länder sind mittlerweile angelaufen.
Wir haben mit dieser Email gewartet, bis auch die Hilfen des Bundes am Freitag durch den Bundesrat verabschiedet wurden und nunmehr auch die Antragsformulare verfügbar sind:

1. Hilfen für Ihr Bundesland durch die landeseigenen Förderbanken
Beispiel: Hilfen des Landes Niedersachsen (für Infos der anderen Bundesländer sprechen Sie uns bitte an):
Niedersachsen-Soforthilfe CORONA

ACHTUNG: Änderung der Richtlinie zum 1. April 2020. Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise unten!

  • Wer ist antragsberechtigt?
    • Unternehmen, Soloselbstständige und Start-ups sowie Freiberufler mit bis zu 49 Beschäftigten, die sich in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befinden oder in Liquiditätsengpässen
    • Diese liegt vor, wenn
      • mind. 50 % Umsatz-/Honorarrückgang vorliegen oder
      • der Betrieb behördlich geschlossen wurde oder
      • ein Liquiditätsengpass vorliegt.
  • Wie hoch ist die Förderung?
    • Gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)
      • Bis 5 Beschäftigte: 3.000 EUR (Einmalzahlung)
      • Bis 10 Beschäftigte: 5.000 EUR (Einmalzahlung)
      • Bis 30 Beschäftigte: 10.000 EUR (Einmalzahlung)
      • Bis 49 Beschäftigte: 20.000 EUR (Einmalzahlung)
  • Die Antragstellung erfolgt vollelektronisch über die NBank: https://www.soforthilfe.nbank.de/
  • Wir weisen darauf hin, der Zuschuss ist steuerpflichtig.

2. Hilfen des Bundes
Die Soforthilfe des Bundes wird ebenfalls über die landeseigene Förderbank gestellt.
Für Niedersachsen ebenfalls hierüber zu erreichen: https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp (Antrag für Niedersachsen bei der NBank im Laufe des Tages abrufbar).

  • Finanzielle Soforthilfe
    • Wer ist antragsberechtigt?
      • Unternehmen, Soloselbstständige und Start-ups sowie Freiberufler mit bis zu 49 Beschäftigten, die sich in existenzbedrohenden Schwierigkeiten befinden
      • Diese liegt vor, wenn
        • wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, die die Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
    • Wie hoch ist die Förderung?
      • Gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)
        • Bis 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 EUR
        • Bis 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 EUR
      • Kostenzuschuss. D.h. die Kosten müssen nachgewiesen werden. Grundsätzlich nur für drei Monate anwendbar. Sofern die Miete gekürzt wurde, auch für fünf.
    • Die Antragstellung erfolgt vollelektronisch über die NBank: https://www.soforthilfe.nbank.de/
    • Dieser Zuschuss kann nach den landeseigenen Hilfen nur nachrangig beantragt werden.
    • Wir weisen darauf hin, der Zuschuss ist steuerpflichtig.

3. Kredite durch die KfW oder die landeseigene Förderbank

Sprechen Sie uns hierzu bitte im Einzelfall an, bzw. Ihre Hausbank. Wir unterstützen Sie mit aktuellen BWAs oder kurzfristig erstellen Abschlüssen.

Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund!

 

Update: 01.04.2020

Das Land Niedersachsen hat sich dazu entschlossen, die bestehende Richtlinie zum 31.03.2020 durch zwei neue Richtlinien zu ersetzen.

Die erste Richtlinie, „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ setzt die Bundesförderung eins-zu-eins um und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Diese können in zwei Stufen Zuschüsse von bis zu 9.000 € (bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten) bzw. 15.000 € (bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten) zur Deckung ihres betrieblichen Defizites (d.h. des Saldos aus Einnahmen und Ausgaben) erhalten. Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr notwendig. 

Die zweite Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11-49 Beschäftigten. Auch hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen: Bis zu 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten und bis zu 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.

Da in den vergangenen Tagen bereits tausende Anträge eingegangen und bearbeitet worden sind, werden allen bisherigen Antragstellerinnen und Antragstellern die Möglichkeit eröffnet, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien umzustellen, da diese im Regelfall besser dotiert sind. Die NBank wird dazu in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben und ihnen diese Möglichkeit eröffnen, ergänzend zu der schon erhaltenen Förderung des Landes eine weitere Unterstützung zu erhalten. Ein schon erhaltener Förderbetrag wird allerdings angerechnet, sollte sich nach der neuen Fördermöglichkeit aufgrund der Vorgaben des Bundes eine höhere Summe ergeben. So wird eine Doppelförderung vermieden. Benötigt werden dazu nur einige wenige Informationen zur Ertragsvorausschau der kommenden Monate. Mit Veröffentlichung der neuen Richtlinien werden alle Neuanträge auf die neuen Richtlinien umgestellt.

Ob ein Umstieg für Sie vorteilhaft ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

 

Veröffentlicht am 30.03.2020