Corona-Maßnahmen für Unternehmer – II

Liebe Mandanten,

tagtäglich sind neue Informationen zu wirtschaftlichen/steuerlichen Maßnahmen in Zeiten von CORONA im Gespräch.
Seit heute Morgen sind die Gesetzesvorhaben verfügbar, auf die wir Sie hinweisen möchten:

1.) Mietstundung
a. Ein Verbraucher und/oder Kleinstunternehmer (bis max. 9 Mitarbeiter) hat das Recht, Mietzahlungen und andere Zahlungen aus Dauerverträgen (die vor März 2020 geschlossen wurden), bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, sofern ihm eine Zahlung ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes nicht möglich ist.
b. Dies gilt nicht, sofern der Vermieter oder Gläubiger seinerseits in Existenzgefährdung geraten würde.
c. Wir empfehlen, sprechen Sie in diesem Fall vorab mit Ihrem Vermieter!!!

2.) Für Ärzte
a. Hier soll es für niedergelassene Ärzte bei „hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten“ eine „Ausgleichszahlung“ geben.
b. Es soll eine Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabes geben…zu wessen Gunsten und zu wessen Lasten ist uns derzeit unklar. Maßstab ist wohl eine Honorarminderung in Höhe von mind. 10% zum Vorquartal, dann kann! die KV eine Ausgleichszahlung leisten.
c. Gilt unsers Erachtens nur für Ärzte, nicht für Zahnärzte!

3.) Zuschüsse des Bundes und der Länder für Unternehmer
a. Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen) bei bis zu 5 Mitarbeiter und Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen) für bis zu 10 Mitarbeitern. Hier zählen hochgerechnete Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente)
b. Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.
Existenzbedrohlich ist unter anderem ein Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 50%.
c. Es bestehen hohe Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten (BWA´s etc.) sowie ggf. eine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (je nach Bundesland).
d. Teilweise werden diese Beträge ergänzt bzw. aufgestockt durch die Bundesländer.
e. Der Antrag hierfür ist derzeit noch nicht verfügbar. Wir ergänzen diesen schnellstmöglich über unsere Homepage. Wahrscheinlich erfolgt die Antragstellung über Online-Portale der Bundesländer! NOCH NICHT VERFÜGBAR!
Siehe hierzu Update unten!

4.) Grundsicherung (Hartz IV)
a. Die Bundesregierung sorgt dafür, dass Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden. Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten.

5.) Neue KfW-Kreditprogramme
a. Bitte klären Sie die Details mit Ihrer Hausbank.

6.) Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
a. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft:
i. Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
ii. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.
iii. Wir empfehlen, von dieser Möglichkeit nur sehr eingeschränkt Gebrauch zu machen!

Wir werden bei Änderungen und neuen Informationen zu den Anträgen diesen Artikel laufend ergänzen.

Bei Rückfragen können Sie uns jederzeit anrufen.

Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund!

 

Update: 30.03.2020

Das Programm der NBank für Niedersachsen ist da.
Auch hier gibt es einen Kostenzuschuss zwischen 3.000 und 20.000 EUR abhängig nach Beschäftigtenzahl. (auch für Start-ups möglich!).
Dieser Landes-Zuschuss kann auch neben dem Zuschuss des Bundes in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten: Leider können wir das entsprechende Formular hier nicht hochladen, da es bei dem Download direkt mit einer Antragsnummer versehen wird.
Das Formular können Sie hier herunterladen: https://www.soforthilfe.nbank.de/downloads/Antragsformular%20Niedersachsen-Soforthilfe%20Corona.pdf
Weitere Infos zu dem Programm von Niedersachsen: https://www.soforthilfe.nbank.de/

Veröffentlicht am 25.03.2020