Aktuelles: One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)

OSS ist Herzstück der Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die am 01. Juli 2021 in Kraft treten. Das Verfahren soll den innereuropäischen Handel vereinfachen.

One-Stop-Shop (OSS) bedeutet: alle bürokratischen Schritte zur Erreichung eines Zieles können an einer einzigen Stelle erledigt werden. Dementsprechend können inländische Unternehmer, die innerhalb des EU-Binnenmarktes grenzüberschreitend Handel treiben, sich künftig nur noch einmal steuerlich zentral beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Umsatzsteueranmeldungen in den einzelnen Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.

Anstelle unterschiedlicher Lieferschwellen gilt künftig für bestimmte Umsätze eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro (netto). Ab diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer generell im Bestimmungsland zu zahlen. Verrechnet wird zentral mit Hilfe von OSS.

Insbesondere die Abschaffung aller nationalen Lieferschwellen und die Einführung einer EU-weiten Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 Euro für bestimmte Umsätze soll den Unternehmern, die grenzüberschreitende Lieferungen und sonstige Leistungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU erbringen, die steuerliche Abwicklung erleichtern.

Die EU-weite Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 Euro gilt für folgende Umsätze:

  • Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen (bisherige MOSS-Umsätze)
  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe i. S. d. § 3c UStG im Gemeinschaftsgebiet
  • Lieferungen gem. § 3 Abs. 3a S. 1 UStG

Für alle weiteren sonstigen Leistungen i. S. d. §§ 3a Abs. 3, 5, 6 bzw. 3 b, e UStG gibt es keine Umsatzschwelle. Dazu gehören beispielsweise grundstücksbezogene Leistungen, Vermietungsleistungen oder Reparaturleistungen. Für diese Umsätze gilt bereits ab dem ersten Euro der Ort als Leistungsort, an dem die Leistung tatsächlich ausgeführt wird (Bestimmungslandprinzip).

Die Umsatzschwelle führt dazu, dass mehr Onlinehändler in EU-Mitgliedsstaaten steuerpflichtig werden als bisher. Damit die Unternehmen sich aber nicht in jedem Land steuerlich registrieren müssen, wurde neben der Gesetzesreform auch auf eine technische Vereinfachung geachtet, nämlich, dass alle Sachverhalte über ein Portal abgewickelt werden können.

Aus MOSS wird OSS

Eine abgespeckte Version von OSS gab es bisher schon für elektronische Dienstleistungen unter der Bezeichnung Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Ausgeweitet wird MOSS jetzt auf sonstige Leistungen, Fernverkäufe und Lieferungen über elektronische Schnittstellen und Marktplätze.

Das bedeutet, dass Onlinehändler, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihren Verkäufen an Nichtunternehmer steuerpflichtig werden, diese Umsätze über das OSS-Verfahren zentral melden können. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt die Meldungen sowie die Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten.

Wahlrecht

Die Steuerpflichtigen können an diesem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen, sofern sie entsprechende Umsätze erreichen; sie müssen es aber nicht, haben also ein Wahlrecht. Wenn sie teilnehmen möchten, müssen sie dies vor Beginn des jeweiligen Besteuerungszeitraums anzeigen.

Veröffentlicht am 03.06.2021