Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern

„Eine unbürokratische Hilfestellung für die Praxisprobleme beim Betrieb einer -kleineren- PV-Anlage“. (BMF-Schreiben v. 2.6.2021)

Bereits am Ende des Jahres 2019 wurde für die Gewerbesteuer eine Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Nennleistung von höchstens 10 kW (gleichgestellt mit 10 kWp) eingeführt. Nun bringt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit dem Schreiben vom 02.06.2021 zudem eine ertragsteuerliche Erleichterung für diese kleineren PV-Anlagen auf den Weg:
Bisher galt, dass die Einkünfte (Gewinn oder Verlust) aus dem Betrieb einer PV-Anlage – unabhängig von der Größe und dem Installationsort – im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung erklärt werden müssen. Mit ihrem Schreiben vom 02.06.2021 gibt die Finanzverwaltung den Steuerpflichtgen, die eine PV-Anlage ab Baujahr 2004 mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücken (einschließlich Garagen) betreiben, eine unbürokratische Hilfestellung:

Steuerpflichtige können dem Finanzamt in einem schriftlichen Antrag erklären, dass die PV-Anlage, die die genannten Merkmale des BMF-Schreibens erfüllt, ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Finanzverwaltung schafft somit die Möglichkeit, den Betrieb solcher PV-Anlagen als sog. „steuerliche Liebhaberei“ einzustufen. Als Folge des Antrags ist der Steuerpflichtige nicht mehr dazu verpflichtet die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung entfällt ebenfalls. Der Antrag kann erstmals für die Einkommensteuerveranlagung 2020 gestellt werden. Dieser gilt sodann auch für die Folgejahre, allerdings nicht rückwirkend.

Für die Umsatzsteuer bleibt die Lage unverändert. Das BMF-Schreiben vom 02.06.2021 hat keinerlei Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung solcher PV-Anlagen. Wer also nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, muss weiterhin regelmäßig eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Veröffentlicht am 07.09.2021